Geschäftsbedingungen
Sehr geehrte Freizeitteilnehmer,
bitte lesen Sie unsere nachstehenden Reisebedingungen in Ruhe und mit Sorgfalt durch. Diese Reisebedingungen regeln die Rechtsbeziehung zwischen Ihnen und uns. Sie gelten ergänzend zu den § 651a ff des BGB. Wir werden uns alle Mühe geben, Ihre Freizeit sorgfältig vorzubereiten und so angenehm wie möglich durchzuführen.
1. ANMELDUNG
1.1. Mit der Anmeldung bieten Sie uns, dem Freizeitveranstalter, den Abschluss eines Reisevertrages aufgrund der Ihnen in diesem Prospekt genannten bindenden Leistungsbeschreibungen und Preise unter Einbeziehung dieser Teilnahmebedingungen verbindlich an. Die Anmeldung hat schriftlich mit unserem Formular zu erfolgen. Der Vertrag kommt erst mit der Teilnahmebestätigung des Freizeitveranstalters zustande.
1.2. Telefonisch nehmen wir keine verbindliche Reservierungen vor. Es bedarf der schriftlichen Zusendung der Anmeldung. Volljährigen Reiseteilnehmer können dies unter Angabe, der von uns geforderten Personendaten, auch Online über Email tun.
2. ZAHLUNG DES REISEPREISES
Bei Anmeldung ist die bei der jeweiligen Freizeit angegebene Anzahlung pro Reiseteilnehmer zu leisten. Der Restbetrag ist bis spätestens 4 Wochen vor Reiseantritt zu zahlen. Die Reise kann nur angetreten werden, wenn der Reisepreis vollständig bezahlt wurde.
3. LEISTUNGEN
3.1. Die Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung (Infobrief) und den allgemeinen Hinweisen in unserem Prospekt, sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben der Teilnahmebestätigung. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistung verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Freizeitveranstalter.
3.2. Vermittelt der Freizeitveranstalter im Rahmen der Reise Fremdleistungen, haftet er nicht selbst für die Durchführung dieser Fremdleistungen, soweit in der Reiseausschreibung auf die Vermittlung dieser Fremdleistungen ausdrücklich hingewiesen wird.
4. HÖHERE GEWALT
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Freizeitveranstalter als auch der Reisende den Vertrag nur nach Maßgabe der Vorschrift zur Kündigung wegen höherer Gewalt (§651 j BGB) kündigen. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz. Der Freizeitveranstalter wird dann den gezahlten Reisepreis
erstatten, kann jedoch für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Der Freizeitveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Kündigung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung vorsieht, diese zu veranlassen. Die Mehrkosten für die Rückförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
5. REISEABSAGE, LEISTUNGEN- UND PREISÄNDERUNGEN
5.1. Wir können bis zum 21. Tage vor Reiseantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn eine im Prospekt genannte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird.
5.2. Wir sind berechtigt, den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages aus rechtlich zulässigen Gründen zu ändern. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig und die von uns nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur zulässig, soweit diese Änderung oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
5.3. Der Freizeitveranstalter ist verpflichtet, den Teilnehmer über eine zulässige Reiseabsage bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl bzw. höherer Gewalt oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung unverzüglich zu unterrichten.
5.4. Bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung können Sie vom Vertrag zurücktreten oder bei einer zulässigen Reiseabsage durch uns, die Teilnahme an einer gleichwertigen Freizeit verlangen, wenn wir in der Lage sind, eine solche Freizeit aus unserem Angebot ohne Mehrpreis für Sie anzubieten. Dieses Recht können Sie uns binnen einer Woche gegenüber geltend machen. Wir empfehlen die Schriftform.
6. RÜCKTRITT UND UMBUCHUNG
6.1. Sie können jederzeit vor Freizeitbeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang Ihrer schriftlichen Rücktrittserklärung bei uns; (fern)mündliche Rücktrittserkärungen sind unwirksam.
6.2. Treten Sie vom Reisevertrag zurück oder treten Sie die Reise nicht an, so können wir Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für unsere Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistung zu berücksichtigen. Wir können diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisereis pauschalieren:
Bis 45 Tage vor Reisebeginn 5 % des Reisepreises
vom 44. bis 30. Tag vor Reisebeginn 20 % des Reisepreises
vom 29. bis 7. Tag vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises
vom 6. bis 1. Tag vor Reisebeginn 80 % des Reisepreises und
ab dem Reisetag 100 % des Reisepreises.
6.3. Wir behalten uns vor, im Falle eines Rücktritts an Stelle der pauschalisierten Ersatzansprüche, von Ihnen die tatsächlich entstandenen Mehrkosten zu verlangen.
6.4. Sollten Sie eine Reise ohne vorherige Rücktrittserklärung nicht antreten, verfällt der volle Reisepreis.
6.5. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der schriftlichen Rücktrittserklärung bei uns. Es wird Ihnen dringend der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung empfohlen.
6.6. Bis zum Reisebeginn können Sie verlangen, dass statt Ihnen ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Wir können dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseanforderungen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haftet er mit Ihnen zusammen als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstandenen Mehrkosten.
6.7. Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag kündigen, wenn der Teilnehmer ungeachtet einer Abmahnung (eine Abmahnung kann auch mündlich erfolgen, sie erfolgt in jedem Fall gegenüber dem Teilnehmer und eines Erziehungsberechtigten) des Reiseveranstalters oder der von ihm eingesetzten Freizeitleitung die Durchführung der Freizeit nachhaltig stört. Der Freizeitleiter ist zur Abgabe der erforderlichen Erklärung vom Reiseveranstalter bevollmächtigt und berechtigt, bei Minderjährigen nach Benachrichtigung eines Erziehungsberechtigten auf deren/ dessen Kosten die vorzeitige Rückreise zu veranlassen; - bei Volljährigen auf Kosten des Teilnehmenden den Reisevertrag zu kündigen. In beiden Fällen behält der Reiseveranstalter den vollen Anspruch auf den Reisepreis.
7. GEWÄHRLEISTUNGSRECHT
7.1. Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, haben Sie nur dann die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche der Abhilfe, Selbsthilfe, Minderung des Reisepreises, der Kündigung und des Schadensersatzes, wenn Sie es nicht schuldhaft unterlassen, einen aufgetretenen Mangel während der Reise uns aufzuzeigen.
7.2. Tritt ein Reisemangel auf, müssen Sie uns eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung einräumen. Erst danach dürfen Sie selbst Abhilfe schaffen oder bei einem erheblichen Mangel die Reise kündigen. Einer Fristsetzung bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von uns verweigert wird oder die sofortige Abhilfe bzw. Kündigung durch ein besonderes Interesse Ihrerseits gerechtfertigt ist.
7.3. Eine Mängelanzeige nimmt die Freizeitleitung entgegen. Sollten Sie diese wider Erwarten nicht erreichen können, so wenden Sie sich bitte direkt an den Freizeitveranstalter.
7.4. Gewährleistungsansprüche haben Sie innerhalb eines Monats nach dem vertraglichen Reiseende bei uns geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Sie Ansprüche nur geltend machen, wenn Sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden sind.
7.5. Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres nach dem vertraglichen Reiseende.
8. MITWIRKUNGSPFLICHT
Sie sind verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Sie sind insbesondere verpflichtet, Ihre Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlassen Sie es schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
9. PASS, VISA UND GESUNDHEITSVORSCHRIFTEN
Wir stehen dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen wie Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Wir haften nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn Sie uns mit der Besorgung beauftragt haben, es sei denn wir hätten die Verzögerung zu vertreten. Sie sind für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Ihren Lasten, ausgenommen, wenn Sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation unsererseits bedingt sind.
10. AUSSCHLUSS VON ANSPRÜCHEN UND VERJÄHRUNG
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise haben Sie innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise uns gegenüber geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Sie Ansprüche geltend machen, wenn Sie nachweisen, ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert gewesen zu sein. Ihre Ansprüche aus §§ 651 bis 651/BGB verjähren in jedem Fall ein Jahr nach Reiseende (§§ 651g Abs. 2, Satz 1 i.V.m. § 651m Satz 2 BGB). Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag hätte enden sollen. Haben Sie solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem wir Ansprüche schriftlich zurückweisen. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in 3 Jahren.
11. ANWENDBARES RECHT
Die Rechtsbeziehung zwischen dem Freizeitveranstalter und dem Teilnehmer/der Teilnehmerin richten sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12. BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG
12.1. Unsere vertragliche Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, sind auf den 3-fachen Reisepreis beschränkt,
12.2. soweit der bei Ihnen entstandene Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde, oder
12.3. soweit wir für einen Ihnen entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich sind. Wir empfehlen in diesem Zusammenhang in Ihrem eigenen Interesse den Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung.
12.4. Gelten für eine von uns zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so können wir uns gegenüber Ihnen auf diese Übereinkommen oder auf die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
12.5. Wir haften nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge am Zielort, Sport-/ Qutdoorveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.), die aus organisatorischen Gründen bei uns schon mitgebucht und bezahlt werden können. Für die Richtigkeit der Angaben in Reiseveranstalter- und Ortsprospekten, die der Eigenwerbung von Leistungsträgern dienen, können wir nicht haften.
12.6. Alle Teilnehmenden sind in einer Pauschalversicherung gegen Unfall versichert, ebenfalls besteht eine nachrangige Haftpflichtversicherung. Der Reiseveranstalter übernimmt für Krankheit, Unfall oder Verlust von Gegenständen und Taschengeld, die durch eigenwilliges Verhalten des Teilnehmenden verursacht werden, keine Haftung.
13. UNWIRKSAMKEIT EINZELNER BESTIMMUNGEN
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrags und/ oder dieser allgemeinen Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages bzw. der gesamten allgemeinen Reisebedingungen zur Folge.
14. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Sämtliche Angaben in unseren Prospekten entsprechen dem Stand bei Drucklegung. Die Berichtigung von Druck- und Rechenfehlern behalten wir uns vor.
15. BILD-, FILM- UND TONAUFNAHMEN
15.1. Mit der Anmeldung erklären Sie sich ausdrücklich damit einverstanden, dass alle während der Maßnahme entstehenden Film-, Bild-, Wort- und Tonaufzeichnungen der von Ihnen angemeldeten Teilnehmenden im Internet (auf unsrer Facebookseite www.facebook.com/pages/Evangelische-JugendLandshut /356859815330 und unsrer Homepage www.ejlandshut.de), in Presseerzeugnissen, ggf. in Funk und Fernsehen sowie in Dokumentationen und Publikationen veröffentlicht werden dürfen.
15.2. Sollten sie damit nicht einverstanden sein, müssen sie diese Einverständniserklärung schriftlich wiederrufen.
16. GERICHTSSTAND
Gerichtliche Auseinandersetzungen sind nur an unserem Sitz in Landshut möglich. Sofern wir Sie verklagen müssten, ist Ihr Wohnsitz maßgebend, es sei denn die Klage würde sich gegen Personen richten, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen gilt unser Sitz als Gerichtsstand vereinbart.
17. VERANSTALTER
Evangelische Jugend im Dekanatsbezirk Landshut, Gutenbergweg 16; 84034 Landshut; Tel. 0871 - 69003; Fax. 0871 - 63593; E-Mail: info@ej-landshut.de Homepage: www.ej-landshut.de Bankverbindung: GKV Landshut, Kontonummer: DE24 7435 0000 0000 0151 13; Sparkasse Landshut